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Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(NichtRSchutzG M-V)

Vom 12. Juli 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239

Geltungsbeginn: 1.8.2007, Geltungsende: 31.12.2012



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1*

Rauchverbot

(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden von:

  1. Behörden des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie in Gebäuden des Landtages,

  2. Schulen der in § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) und Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach § 116 des Schulgesetzes,

  3. Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

  4. Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist,

  5. Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  6. Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

  7. Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist,

  8. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten,

  9. Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock,

  10. Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).

(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht

  1. in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,

  2. in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,

  3. für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,

  4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden.

(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.

(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

*

§ 1 Abs. 1 Nr. 10 tritt gemäß § 7 Abs. 2 erst am 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 2

Raucherbereiche

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10 genannten Bereichen können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese dürfen nur als eigene Räume eingerichtet werden und sind besonders zu kennzeichnen. Sie sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.

(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 obliegt der Person, der das Hausrecht zusteht.

§ 3

Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 4*

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  1. in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,

  2. entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder

  3. entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und

  2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.

*

§ 4 Abs. 2 tritt gemäß § 7 Abs. 2 erst am 1. August 2008 in Kraft.

§ 5

Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 werden vorbehaltlich des Absatzes 3 den Gemeinden übertragen. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Geldbußen zu.

(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern .

§ 6

Berichterstattung

Die Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2007 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Nr. 10 tritt am 1. Januar 2008 und § 4 Abs. 2 am 1. August 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 12. Juli 2007

Der Ministerpräsident

Der Minister für Soziales

 

und Gesundheit

Dr. Harald Ringstorff

Erwin Sellering