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212 - 16 Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 12. Juli 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239
Geltungsbeginn: 1.8.2007, Geltungsende: 31.12.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1*
Rauchverbot
(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses
(Rauchen) ist verboten in Gebäuden von:
-
Behörden des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie in Gebäuden
des Landtages,
-
Schulen der in
§ 11 Abs. 2
des Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23.
Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) und Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl.
M-V S. 539) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den Gebäuden
von Schulen in freier Trägerschaft nach
§ 116
des Schulgesetzes,
-
Einrichtungen nach
§ 45 Abs. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
-
Staatlichen Hochschulen nach
§ 1 Abs. 1
des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist,
-
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 107
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
-
Heimen nach
§ 1
des Heimgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt
durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist,
-
Sportstätten nach
§ 6
des Sportfördergesetzes
vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist,
-
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung
künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen,
soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken,
Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten,
-
Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und
Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals
Warnemünde und des Überseehafens Rostock,
-
Gaststätten nach
§ 1
des Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
-
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,
-
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
-
für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach
Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder
denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder
konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,
-
im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen,
bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt
sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude
befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz
1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt
sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die
Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt. | * | § 1 Abs. 1 Nr. 10 tritt gemäß § 7 Abs.
2 erst am 1. Januar 2008 in Kraft. |
§ 2
Raucherbereiche
(1) In den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10
genannten Bereichen können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese dürfen
nur als eigene Räume eingerichtet werden und sind besonders zu kennzeichnen.
Sie sind so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten
Bereich dringt.
(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung
der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr.
3
obliegt der Person, der das Hausrecht zusteht.
§ 3
Maßnahmen zur Umsetzung des
Rauchverbots
Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung
des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen.
Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die
erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße
zu verhindern.
§ 4*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
-
in einem Rauchverbotsbereich nach §
1 Abs. 1 oder 3
raucht, ohne dass ihm dies nach §
1 Abs. 2
erlaubt ist,
-
entgegen § 3 Satz 2
als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder
-
entgegen § 3 Satz 3
als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen
ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
-
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro
und
-
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zehntausend Euro geahndet werden.
| * | § 4 Abs.
2 tritt gemäß § 7 Abs. 2 erst am 1. August 2008 in Kraft. |
§ 5
Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 4 Abs. 1
werden vorbehaltlich des Absatzes 3 den Gemeinden übertragen. Sie nehmen diese
Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher. Ihnen
fließen die nach § 4 Abs. 2
festgesetzten Geldbußen zu.
(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen
Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung
gemäß
Artikel 29 Abs. 3 Satz 2
der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
§ 6
Berichterstattung
Die Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach
dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.
August 2007 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.
(2) § 1 Abs.
1 Nr. 10
tritt am 1. Januar 2008 und § 4 Abs.
2
am 1. August 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 12. Juli 2007
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Soziales
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und Gesundheit
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Dr. Harald Ringstorff
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Erwin Sellering
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