Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Altschülerschaft Wismar".
Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um die Buchstaben "e. V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wismar eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein will die Verbindung unter den Altschülerinnen und Altschülern der Großen Stadtschule "Geschwister-Scholl-Gymnasium" und ihren Vorgängern unter Einbeziehung des Lyzeums sowie zur Schule aufrecht erhalten und den gegenseitigen Gedanken- und Erinnerungsaustausch pflegen.
Der Verein setzt sich als Aufgabe und Ziel, die Große Stadtschule "Geschwister-Scholl-Gymnasium" in ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe zu unterstützen und insbesondere zur Förderung ihrer Ausstattung, Einrichtungen und Veranstaltungen beizutragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Auflösung der juristischen Person. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
4. Der Austritt aus dem Verein kann bis zum 1. Dezember mit Wirkung für das am 1. Januar beginnende Kalenderjahr durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder maßgeblich gegen Vereinsinteressen verstößt.
6. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Erstattungen. Eine Rückgewähr von Spenden und Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen und bis zum 31. März jedes Jahres zu entrichtenden Jahresbeitrages.
§ 5 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
a) Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
b) Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
c) Projektmitteln der öffentlichen Hand,
d) Zweckgebundenen Mitteln.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Altschülerschaft Wismar erfolgen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Für die Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
4.Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitglieder können bis zu sechs Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung und Beschlussanträge beim Vorstand einreichen. Diese sind auf die Tagesordnung zu setzen. Über später gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt Erklärungen und Berichte des Vorstandes entgegen, insbesondere den Tätigkeits- und Kassenbericht sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer; sie beschließt über die Entlastung.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Anträge, die der Vorstand bzw. Mitglieder vor die Versammlung bringen. Sie beschließt Satzungsänderungen.
5. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 1. oder bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird, sonst durch offene Abstimmung.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die hierbei getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht a) aus dem Vorsitzenden, b) dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassenwart, e) dem Redakteur des Mitteilungsblattes der Altschülerschaft Wismar und f) bis zu drei weiteren Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. oder bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen, insbesondere den Schulleiter einladen, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird. Diese Personen haben ausschließlich beratende Funktion, ein Stimmrecht haben sie nicht.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes haben dessen übrige Mitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Vertreter zu bestellen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter gemeinsam oder jeder für sich mit dem 2. Stellvertreter.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Großen Stadtschule "Geschwister-Scholl-Gymnasium" zu; sie darf es nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Lassen sich die satzungsmäßigen Zwecke aus einem anderen Grund nicht mehr verwirklichen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wismar, die es nur für Schulzwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21. Mai 2005 in Wismar.
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